Buchhaltung
§64 Abs. 3 AO – Besteuerungsgrenze 45.000 €
§64 Abs. 3 AO sieht für gemeinnützige Körperschaften eine Besteuerungsgrenze von 45.000 € Brutto-Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (WGB) vor.
#Solange Sie unter 45.000 € bleiben
Der Verein behält die Steuerfreiheit für seinen WGB; es fällt keine Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer auf den Gewinn an. Sie müssen den WGB trotzdem buchhalterisch sauber trennen — dafür dient die Vier-Sphären-Übersicht.
#Bei Überschreitung
- Körperschaftsteuer auf den Gewinn des WGB (15 % zzgl. Solidaritätszuschlag).
- Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag — abhängig vom kommunalen Hebesatz.
- Umsatzsteuer prüfen — die Besteuerungsgrenze ist umsatzsteuerlich nicht relevant; hier zählt die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG).
#Gemeinnützigkeit bleibt erhalten
Eine Überschreitung gefährdet nicht den Gemeinnützigkeitsstatus — sie löst nur die Steuerpflicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Der ideelle Bereich und der Zweckbetrieb bleiben steuerbefreit.
#Was tun?
Sobald die Vier-Sphären-Übersicht eine Annäherung an 45.000 € meldet, sprechen Sie einen Steuerberater an. Eine korrekte Trennung der Sphären in der Buchhaltung ist die Voraussetzung dafür, dass die Besteuerung später sauber ausgerollt werden kann.