Datenschutz
Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)
Die Einschränkung nach Art. 18 DSGVO ist eine Art Pause-Knopf: Daten bleiben gespeichert, dürfen aber für die Dauer der Einschränkung nicht aktiv weiterverarbeitet werden. Typischer Anwendungsfall: ein Mitglied bestreitet die Richtigkeit eines Datensatzes, oder es läuft ein rechtlicher Streit.
#Wann ist Einschränkung das richtige Werkzeug?
| Szenario | Geeignet? |
|---|---|
| Mitglied bestreitet Richtigkeit | Ja – für die Dauer der Prüfung. |
| Mitglied widerspricht Verarbeitung, Abwägung läuft noch | Ja. |
| Mitglied will Daten zur Beweisführung sichern | Ja. |
| Mitglied will dauerhaft nicht mehr im Verein sein | Nein – das ist Löschung. |
| Mitglied will keinen Newsletter mehr | Nein – das ist Widerspruch (Art. 21). |
#Was ist während der Einschränkung blockiert?
Solange ein Mitglied eingeschränkt ist, werden bestimmte Stapel-Verarbeitungen es übergehen:
- Jahreslauf der Pacht-Rechnungen überspringt eingeschränkte Mitglieder. Es erscheint im Bericht „N Mitglieder eingeschränkt – nicht abgerechnet".
- Mahnvorschläge und Mahn-Stapel überspringen eingeschränkte Mitglieder.
- Sprechstunden-Versand überspringt eingeschränkte Mitglieder.
Die Anonymisierungs-Aktion ist während einer aktiven Einschränkung blockiert: erst Einschränkung aufheben, dann anonymisieren.
#Aktivieren / Aufheben
Vorstandsmitglieder finden auf der Mitglieder-Detailseite zwei Aktionen:
- Verarbeitung einschränken – mit Pflicht-Begründung. Erzeugt einen Eintrag im Audit-Log und benachrichtigt definierte Empfänger.
- Einschränkung aufheben – ebenfalls mit Begründung. Vor der Wiederherstellung wird ein Hinweisbanner gezeigt: „Verarbeitung wird ab sofort fortgesetzt".
In der Mitgliederliste gibt es einen eigenen Tab „Eingeschränkt" und ein bernsteinfarbenes Icon zur schnellen Orientierung.
#Im Mitgliederportal
Eingeschränkte Mitglieder sehen ihren eigenen Datenschutz-Bereich nur lesend; aktive Eingaben sind ausgegraut. Eine kurze Notiz erklärt, dass die Verarbeitung pausiert ist.