Datenschutz

Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18)

Die Einschränkung nach Art. 18 DSGVO ist eine Art Pause-Knopf: Daten bleiben gespeichert, dürfen aber für die Dauer der Einschränkung nicht aktiv weiterverarbeitet werden. Typischer Anwendungsfall: ein Mitglied bestreitet die Richtigkeit eines Datensatzes, oder es läuft ein rechtlicher Streit.

#Wann ist Einschränkung das richtige Werkzeug?

Szenario Geeignet?
Mitglied bestreitet Richtigkeit Ja – für die Dauer der Prüfung.
Mitglied widerspricht Verarbeitung, Abwägung läuft noch Ja.
Mitglied will Daten zur Beweisführung sichern Ja.
Mitglied will dauerhaft nicht mehr im Verein sein Nein – das ist Löschung.
Mitglied will keinen Newsletter mehr Nein – das ist Widerspruch (Art. 21).

#Was ist während der Einschränkung blockiert?

Solange ein Mitglied eingeschränkt ist, werden bestimmte Stapel-Verarbeitungen es übergehen:

  • Jahreslauf der Pacht-Rechnungen überspringt eingeschränkte Mitglieder. Es erscheint im Bericht „N Mitglieder eingeschränkt – nicht abgerechnet".
  • Mahnvorschläge und Mahn-Stapel überspringen eingeschränkte Mitglieder.
  • Sprechstunden-Versand überspringt eingeschränkte Mitglieder.

Die Anonymisierungs-Aktion ist während einer aktiven Einschränkung blockiert: erst Einschränkung aufheben, dann anonymisieren.

#Aktivieren / Aufheben

Vorstandsmitglieder finden auf der Mitglieder-Detailseite zwei Aktionen:

  • Verarbeitung einschränken – mit Pflicht-Begründung. Erzeugt einen Eintrag im Audit-Log und benachrichtigt definierte Empfänger.
  • Einschränkung aufheben – ebenfalls mit Begründung. Vor der Wiederherstellung wird ein Hinweisbanner gezeigt: „Verarbeitung wird ab sofort fortgesetzt".

In der Mitgliederliste gibt es einen eigenen Tab „Eingeschränkt" und ein bernsteinfarbenes Icon zur schnellen Orientierung.

#Im Mitgliederportal

Eingeschränkte Mitglieder sehen ihren eigenen Datenschutz-Bereich nur lesend; aktive Eingaben sind ausgegraut. Eine kurze Notiz erklärt, dass die Verarbeitung pausiert ist.